Sylvia Stolz
verteidigt das Deutsche Volk.
Das Deutsche Volk verteidigt Sylvia
Stolz
Deutsche wacht auf
Die Völker begehren auf gegen die
zionistische Weltherrschaft . Deren
weltanschauliches Fundament, die
Holocaustreligion, erliegt dem historischen
Revisionismus . Die Auschwitzlüge
ist geplatzt. Die Täuschung verfehlt ihre
Wirkung. Nur nackte Gewalt hält die
Zionistn noch am Ruder. Doch diese ist
unvereinbar mit dem Wesen der
Talmudischen Herrschaft, die nur im Scheine
des Rechts gedeihen
kann.
Im Deutschen Reich geht die Rechtsanwältin Sylvia Stolz aus
Ebersberg bei
München mutig den Weg des Aufstandes der Deutschen gegen die
zionistische
Fremdherrschaft und für die Wiederherstellung der Ehre des
Deutschen Volkes.
In Italien tobt seit Monaten via Internet eine -
unisono von “rechts“ bis
„links“ befeuerte – „haßerfüllte“ Debatte um die
zionistische Meinungsdiktatur.
Die Zeit des Wegduckens geht jetzt
überall dem Ende entgegen.
Sylvia Stolz hat es gewagt! Als Verteidigerin
von Ernst Zündel und Germar
Rudolf, den weltweit bekanntesten Deutschen
Revisionisten, hat sie ihre
Verteidigungsstrategie auf der These aufgebaut,
daß ihre Mandanten nicht
wegen „Leugnung“ des Holocausts (§ 130 Absatz 3
StGB) verurteilt werden
könnten, weil die Bezugstat – der Holocaust –
angesichts neuerer und
neuester Forschungsergebnisse nicht länger als eine
offenkundige
zeitgeschichtliche Tatsache gelten könne, also erst noch in
einem förmlichen
Beweisverfahren mit den allein zulässigen Beweismitteln
bewiesen werden
müßte.
Sie war und ist sich dabei bewußt, daß sie
selbst – wie vordem die
Rechtsanwälte Ludwig Bock (Mannheim), Jürgen Rieger
(Hamburg), Stefan Böhmer
(Erlangen) und Horst Mahler (jetzt Ebersberg) -
wegen dieser
Verteidigungslinie als „Holocaustleugnerin“ angeklagt werden
würde.
Als im Zündel-Prozeß Ulrich Meinerzhagen, der
Strafkammervorsitzende,
erkannte, daß sich Sylvia Stolz durch die seitens des
Gerichts offen
ausgesprochenen Drohungen nicht einschüchtern ließ, sondern
sich anschickte,
die angekündigten Beweisanträge zur Erschütterung der
Offenkundigkeit des
Holocausts – wie es die Strafprozeßordnung vorschreibt -
in öffentlicher
Verhandlung zu verlesen, ging er dazu über, die Verteidigerin
mit
Brachialgewalt zum Schweigen zu bringen. Er ordnete an, daß sie ihre
Anträge
– ohne diese mündlich vorgetragen zu haben – dem Gericht in
schriftlicher
Form zu übergeben habe. Die Öffentlichkeit sollte den Inhalt
der Anträge und
die dazugehörige Begründung nicht erfahren. Als die Anwältin
in Wahrnehmung
ihres Notwehrrechts gegen die Verfahrenswillkür des Herrn
Meinerzhagen
dennoch Anträge verlas, betrieb die Strafkammer den Ausschluß
der
Rechtsanwältin von der Verteidigung. Zur Begründung wurde angeführt,
daß
durch die verlesenen Anträge und durch die vermeintlichen Störungen
der
Verhandlung das Strafverfahren gegen Zündel in die Längegezogen würde.
Als Sylvia Stolz sich weigerte, schon vor Eintritt der Rechtskraft
des
Ausschließungsbeschlusses die Verteidigerbank zu räumen, ließ
Meinerzhagen
sie von Polizeibeamten aus dem Sitzungssaal tragen. Von den
starken Armen
der mißbrauchten Ordnungshüter in eine liegende Stellung
gebracht und hoch
emporgehoben hallte ihr Ruf über die Köpfe der zahlreich
erschienenen
Prozeßbeobachter : „Das Deutsche Volk erhebt sich!“ Ein
einmaliger Vorgang.
Den Holocaustern schwimmen die Felle davon. Auch aus
Italien sind ganz neue
Töne zu hören: die zionistische Gemeinschaft – so
heißt es - verkörpere den
wahren Faschismus unserer Zeit. Anlaß war die von
pro-zionistischen
„Demonstranten“ ausgeübte körperliche Gewalt zur
Verhinderung eines
Gastvortrages des Französischen Zeitgeschichtsforschers
Prof. Dr. Robert
Faurisson über seine Forschungsergebnisse bezüglich der
behaupteten
Vergasung von Zionistn im Konzentrationslager Auschwitz, zu dem
die Universität
von Teramo eingeladen hatte. Prof. Faurisson ist der
profilierteste
Wissenschaftler an der Front der Kämpfer gegen jene
Geschichtslügen, die die
zionistische Weltherrschaft gegen jegliche
Infragestellung absichern sollen.
Der Initiator der Einladung war Prof.
Claudio Moffa, der ehemals der als
„linksextrem“ eingestuften italienischen
Kampforganisation „Lotta Continua“
(„Der fortgesetzte Kampf“) zuzurechnen
war. Die Erregung der Italienischen
Öffentlichkeit über diesen Vorfall ist
derart heftig, daß sich die
Frankfurter Allgemeine Zeitung veranlaßt sah,
darüber zu berichten. In ihrer
Ausgabe vom 31. August 2007 war auf Seite 38
zu lesen:
„Der Initiator des ganzen Spektakels ließ sich dadurch jedoch
keineswegs
beirren. Er beharrte auf der Einladung Faurissons, berief sich auf
die in
der Verfassung garantierte Wissenschaftsfreiheit und sammelte
seinerseits
Unterschriften. Es bedurfte des Eingreifens des
Universitätsrektors, der
schließlich einen Auftritt des Franzosen in der
Universität verbot. Moffa
wich daraufhin mit seinem Gast in ein Hotel aus.
Hier kam es bei einer
Pressekonferenz zu handgreiflichen Auseinandersetzungen
mit einer Gruppe von
Demonstranten, der Vortrag konnte nicht stattfinden.
Moffa stilisierte sich
daraufhin zum politischen Märtyrer. Er sprach von
einem „schweren Angriff
auf die Meinungsfreiheit von Seiten der zionistischen
Gemeinschaft“ in Italien
und behauptete am Ende, daß diese und ihre
„unkritischen Unterstützer“ der
„wahre Faschismus unserer Zeit“
seien.
Mit diesem nicht mehr kaschierten antisemitischen Ausfall fand er
im
Internet den größten Beifall. Hunderte von Zuschriften meist kaum noch
zu
unterscheidender linker und rechter Claqueure polemisierten
gegen
„zionistische Gangs“ und angebliche zionistische Aggressoren, welche
die freie
Meinungsäußerung systematisch behinderten. Ein ganzer
antisemitischer
Chatroom ist hier entstanden, in dem auch nach Monaten immer
noch haßerfüllt
diskutiert wird.
Es ist dies der pseudointellektuelle
Untergrund, der den Antizionismus heute
in Italien mehr und mehr
veralltäglicht und die Grenzen zum genuinen
Antisemitismus verschwimmen läßt.
Das findet nicht nur auf der politischen
Rechten Anklang, auch linke
Zeitungen wie „Il Manifesto“ und „Liberazione“
verweigerten Brunello Mantelli
bezeichnenderweise ihre Unterstützung, als
dieser sie für seine Kampagne
gegen die Einladung Faurissons an die
Universität Teramo zu gewinnen
suchte.“
Die Holocauster haben die Gefahr erkannt, die ihnen von den
Revisionisten
droht, jetzt da von Germar Rudolf die Forschungsergebnisse der
Revisionisten
übersichtlich in Buchform („Vorlesungen über den Holocaust“)
einer
interessierten Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht sind und
eine
Bewegung (Einzelheiten unter
www.voelkische-reichsbewegung.org
<http://www.voelkische-reichsbewegung.org/>
) im Entstehen begriffen ist,
die die angeschlagene „Offenkundigkeit des
Holocausts“ politisiert mit dem
Willen, das Joch der Geschichtslügen, welches
dem Deutschen Volke von den
Siegern des Zweiten Weltkrieges aufgezwungen
wurde, zu zerbrechen.
Um die Einschüchterung der Verteidiger in
Holocaust und anderen politischen
Fällen weiterhin wirksam zu erhalten, soll
jetzt an Sylvia Stolz ein Exempel
statuiert werden. Gegen sie wurde vor dem
Landgericht Mannheim wegen ihrer
Verteidigigertätigkeit für Ernst Zündel und
Dirk Reinicke Anklage erhoben.
Sie soll sich u.a. der Leugnung des
Holocausts, der Verunglimpfung der
Bundesrepublik Deutschland und ihrer
Organe, der versuchten Nötigung, der
versuchten Strafvereitelung und der
Beleidigung schuldig gemacht haben.
Das geschah am 5. April 2006. Am 26.
Februar 2007 schickte der
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der
Zündel-Hauptverhandlung und
„Tatzeuge“, Staatsanwalt Grossmann, die Anklage
gegen Sylvia Stolz hinterher
mit dem Antrag auf sofortige Verhängung eines
„vorläufigen“ Berufsverbotes.
Dieser Antrag wurde von der zuständigen 4.
Großen Strafkammer des
Landgerichts Mannheim mit Beschluß vom 30. Juli 2007
zurückgewiesen.
In der Begründung dazu heißt es u.a.:
Der Antrag
auf Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots gegen die
Angeklagte war
zurückzuweisen, da auf der Grundlage der vorhandenen
Erkenntnisse nicht
mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen
werden kann, daß
derzeit eine konkrete Gefahr für Rechtssuchende und/oder
die Rechtspflege
besteht, die eine sofortige Unterbindung der weiteren
Anwaltstätigkeit
erfordert und ein weiteres Zuwarten bis zum rechtskräftigen
Abschluß des
Hauptverfahrens ausschließt.
1. Die Anordnung eines vorläufigen
Berufsverbots setzt zunächst voraus, daß
die Angeklagte dringend einer nach §
70 Abs. 1 S. 1 StGB vorausgesetzten
rechtswidrigen Tat verdächtig ist und
zudem eine hohe Wahrscheinlichkeit
besteht, daß das erkennende Gericht die
Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 StGB
bejahen und es für erforderlich halten
wird, ein Berufsverbot anzuordnen,
weil die Gesamtwürdigung der Angeklagten
und der von ihr begangenen Taten
die Gefahr der Begehung weiterer Taten
der in § 70 Abs. 1 S. 1 StGB
bezeichneten Art befürchten läßt (Meyer-Goßner,
StPO 49. Aufl. § 132a RN 2).
Diese Voraussetzungen hat die Kammer allein
auf Grund der Aktenlage zu
prüfen; eigene Ermittlungen kann sie nicht
anstellen (vgl. Meyer-Goßner, aa0
RN 7).
Auf der Grundlage der der
Kammer vorgelegten Haupt- und Beiakten ist die
Angeklagte zwar dringend
verdächtig, sich unter grober Verletzung der ihr
als Strafverteidigerin
obliegenden Pflichten nach Maßgabe der Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft
Mannheim vom 26.02.2007 u.a. wiederholt der
Volksverhetzung strafbar gemacht
zu haben. Zudem besteht nach derzeitiger
Erkenntnislage eine hohe
Wahrscheinlichkeit, daß gegen die Angeklagte im
Rahmen des vorliegenden
Verfahrens ein zumindest partielles Berufsverbot
verhängt werden wird,
sofern sie auch in der bevorstehenden Hauptverhandlung
zu erkennen gibt, daß
sie unverändert an ihrem im Verfahren gegen den
gesondert verfolgten Ernst
Zündel mit Schriftsatz vom 10.04.2006
geschilderten Vorhaben
festhalten
will (dort
S. 13), weiterhin im Rahmen
ihres Auftretens als Rechtsanwältin in
einschlägigen Verfahren „alles - aber
wirklich alles - zu tun, um bei Dr.
Meinerzhagen [Vorsitzender Richter im
Strafverfahren gegen Ernst Zündel und
Kollegen Zweifel am Holocaust zu
wecken oder besser noch: sie zu überzeugen,
daß die Offenkundigkeit des
Holocausts von Anfang an nur vorgetäuscht
war".
2. Über die Gefährlichkeitsprognose hinaus bedarf es allerdings
nach der -
in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 44, 105;
48, 292)
aufgestellten Grundsätze zum vorläufigen Berufsverbot für
Rechtsanwälte nach
§ 150 BRAO entwickelten - Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Karlsruhe
(OLG Karlsruhe StV 1985, 49; 2002, 147) aufgrund
der Intensität und der
Wirkungen des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG der
zusätzlichen Feststellung,
daß für Rechtssuchende und/oder die Rechtspflege
in nächster Zeit eine
konkrete Gefahr durch die Fortsetzung der Tätigkeit der
Angeklagten mit der
Folge besteht, daß eine sofortige Unterbindung der
Anwaltstätigkeit
erforderlich ist und mit einer Entscheidung nicht mehr bis
zur Rechtskraft
der Entscheidung abgewartet werden kann (ebenso OLG
Düsseldorf NStZ 1984,
379; KK-Boujong, StPO, 5. Aufl., § 132a RN 4 m. w.
N.).
Die Kammer schließt sich dieser - nicht unbestrittenen - Ansicht an,
da sie
im Unterschied zu der gegenteiligen Auffassung (BGHSt 28, 84,
86;
MeyerGoßner aa0 RN 3) eine nicht nur aufgrund des
Grundrechtsschutzes des
Art. 12 GG gebotene, sondern zudem auch hinreichend
konkrete Voraussetzung
aufstellt, die es erlaubt, über bloße
Verhältnismäßigkeitserwägungen hinaus
der möglicherweise
existenzvernichtenden Wirkung eines vorläufigen
Berufsverbots und dem
Charakter des bloß summarischen Verfahrens nach § 132a
StPO in ausreichendem
Maße Rechnung zu tragen.
Ausreichende Anhaltspunkte, die die Annahme
rechtfertigen könnten, daß von
der Angeklagten eine konkrete Gefahr für
Rechtssuchende und/oder die
Rechtspflege ausgeht, bestehen nach Aktenlage -
jedenfalls derzeit - nicht.
Die Kammer hat dabei nicht übersehen, daß
sich die Angeklagte in den letzten
beiden Jahren weder durch die Einleitung
von Ermittlungsverfahren noch durch
die Erhebung einer Anklage durch die
Staatsanwaltschaft Lüneburg (vgl.
Beiakte StA Mannheim 503 Js 7520/07 -
BI. 284) noch durch die Ausschließung
als Verteidigerin in dem Verfahren
gegen den gesondert Verfolgten Ernst
Zündel von ihrem oben geschilderten
Vorhaben hat abbringen lassen. Dies
untermauert zwar die
Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 70 Abs. 1 S. 1
StGB, belegt aber noch
nicht in ausreichendem Maße die darüber hinaus
erforderliche konkrete Gefahr
für Rechtssuchende und/oder die Rechtspflege.
Auf der - wie ausgeführt
eingeschränkten - Grundlage der sich aus den Haupt-
und Beiakten ergebenden
Erkenntnisse, die das Verhalten der Angeklagten bis
einschließlich ihres
Auftretens als Wahlverteidigerin in der
Hauptverhandlung vom 12.02.2007 in
dem vor dem Landgericht Mannheim gegen
den mittlerweile rechtskräftig
verurteilten Germar Rudolf geführten
Strafverfahren beschreibt (vgl. Beiakte
StA Mannheim - 503 Js 9094/07 -
Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt
gem. § 154 Abs. 1 StPO), kann die
Kammer nicht ausschließen, daß die
Angeklagte sowohl durch die
Anklageerhebung als auch durch die
zwischenzeitlich durch das Landgericht
Mannheim gegen die gesondert
verfolgten Ernst Zündel am 15.02.2007 und
gegen Germar Rudolf am 15.03.2007
verhängten erheblichen Freiheitsstrafen
von 5 Jahren (Ernst Zündel) bzw. 2
Jahren und 6 Monaten (Germar Rudolf)
nicht unbeeindruckt geblieben ist und im
Hinblick auf die bevorstehende
Hauptverhandlung in eigener Sache - wenn auch
möglicherweise nur
vorübergehend - zurückhaltender geworden ist und nunmehr
ihre Tätigkeit als
Rechtsanwältin im Rahmen der ihr obliegenden Pflichten
ausübt.
Die Anklageerhebung zum Landgericht sowie die beiden oben
genannten Urteile
stellen nämlich für die Angeklagte zentrale Einschnitte
dar, da ihr - ebenso
wie anderen Anhängern revisionistischer Bewegungen - mit
der entsprechenden
Deutlichkeit die Konsequenzen des Festhaltens an
ihrer Überzeugung vor
Augen geführt worden sind. Derzeit ist deshalb -
jedenfalls nach Aktenlage -
nicht auszuschließen, daß allein durch die
vorgenannten, zeitnah
aufeinanderfolgenden Ereignisse die noch bis Anfang des
Jahres 2007
bestehende konkrete Gefahr für Rechtssuchende und/oder die
Rechtspflege
entfallen ist.
Die Holocauster geben die Hoffnung nicht
auf, daß ihre Drohungen weiterhin
wirken.
Es kommt also jetzt alles
darauf an, der mutigen Verteidigerin um des
deutschen Volkes willen zur Seite
zu stehen, damit der Angriff der
Holocaustinquisition auf die freie Advokatur
abgeschlagen wird.
Eine Gelegenheit dazu wird sich am Tage des Beginns
der Hauptverhandlung
gegen Sylvia Stolz vor dem Landgericht Mannheim am 15.
November 2007
ergeben.
Wie wird die Holocaustinquisition aussehen,
wenn an diesem Tage Hunderte von
deutschwilligen Deutschen öffentlich
bekennen, gleichfalls wie Sylvia Stolz
das Schweigegebot der Zionistnheit
gebrochen zu haben, indem sie unter Vorlage
des Versendungsnachweises sich
selbst anzeigen, das inkriminierte Werk von
Germar Rudolf „Vorlesungen über
den Holocaust“ –
www.vho.org/dl/DEU/vuedh.pdf - aus dem Internet auf CD
gebrannt und an
mindestens je drei (eventuell aus dem Telefonbuch
ausgewählte) Empfänger
per Einschreiben Rückschein verschickt zu haben? Das
wäre eine ruhmvolle
Rettungstat für das Deutsche Volk. Dieses Beispiel der
Wenigen wird auf
Viele ermutigend wirken und der Auftakt sein für den „Tag
der Wahrheit“, an
dem Zehntausende die Hauptwerke des Revisionismus auf
gleiche Weise unter
das Volk gebracht haben und sich als Überzeugungstäter
für die Verbreitung
der geschichtlichen Wahrheit selbst angezeigt haben
werden. Je mehr sich an
diesem Aufstand gegen die Fremdherrschaft beteiligen,
desto geringer ist das
Risiko für jeden einzelnen der Feldzugsteilnehmer.
Aber auch diejenigen, die dieses geringe Risiko noch scheuen, können
ihren
Beitrag zur Befreiung des Deutschen Volkes damit leisten, daß sie am
15.
November 2007 in Mannheim deutlich wahrnehmbar für die Abschaffung
des
Holocaustmaulkorbs (§ 130 Abs. 3 StGB-BRD) eintreten und diesen Tag
als
Auftakt einer umfassenden Kampagne zur Beseitigung der
fremdherrschaftlichen
Strafvorschriften gegen die Bekundung des Willens zur
Erhaltung des
Deutschen Volkes und für die Wiederherstellung des Heiligen
Deutschen
Reiches (§§ 130 und 84 bis 86a sowie 89 bis 90b StGB-BRD) würdig
und
entschlossen begehen.
Es ist uraltes Herrschaftswissen, daß eine
Volksbewegung für Wahrheit und
Gerechtigkeit in Deutschland mit den Mitteln
der Justiz nicht auf Dauer
unterdrückt werden kann. Dringt es in das
Bewußtsein der Deutschen, daß sie
durch Lug und Betrug in Knechtschaft
gehalten werden, werden sie sich gegen
ihren Bedrücker erheben und das ihnen
auferlegte Lügenjoch zerbrechen.
Es geht nicht nur um die Berufs- und
Bewegungsfreiheit für Sylvia Stolz,
auch nicht nur um die freie Advokatur. Es
geht darum, daß unsere Kinder und
Kindeskinder nicht länger in einen die
Seelen zerstörende Sklaverei geboren
werden. Es geht um das Überleben des
Deutschen Volkes.
Deutsches Reich am 17. September
2007