Sylvia Stolz verteidigt das Deutsche Volk.

Das Deutsche Volk verteidigt Sylvia Stolz


Deutsche wacht auf


Die Völker begehren auf gegen die zionistische Weltherrschaft . Deren
weltanschauliches Fundament, die Holocaustreligion, erliegt dem historischen
Revisionismus . Die Auschwitzlüge ist geplatzt. Die Täuschung verfehlt ihre
Wirkung. Nur nackte Gewalt hält die Zionistn noch am Ruder. Doch diese ist
unvereinbar mit dem Wesen der Talmudischen Herrschaft, die nur im Scheine
des Rechts gedeihen kann.

Im Deutschen Reich geht die Rechtsanwältin Sylvia Stolz aus Ebersberg bei
München mutig den Weg des Aufstandes der Deutschen gegen die zionistische
Fremdherrschaft und für die Wiederherstellung der Ehre des Deutschen Volkes.


In Italien tobt seit Monaten via Internet eine - unisono von “rechts“ bis
„links“ befeuerte – „haßerfüllte“ Debatte um die zionistische Meinungsdiktatur.

Die Zeit des Wegduckens geht jetzt überall dem Ende entgegen.

Sylvia Stolz hat es gewagt! Als Verteidigerin von Ernst Zündel und Germar
Rudolf, den weltweit bekanntesten Deutschen Revisionisten, hat sie ihre
Verteidigungsstrategie auf der These aufgebaut, daß ihre Mandanten nicht
wegen „Leugnung“ des Holocausts (§ 130 Absatz 3 StGB) verurteilt werden
könnten, weil die Bezugstat – der Holocaust – angesichts neuerer und
neuester Forschungsergebnisse nicht länger als eine offenkundige
zeitgeschichtliche Tatsache gelten könne, also erst noch in einem förmlichen
Beweisverfahren mit den allein zulässigen Beweismitteln bewiesen werden
müßte.

Sie war und ist sich dabei bewußt, daß sie selbst – wie vordem die
Rechtsanwälte Ludwig Bock (Mannheim), Jürgen Rieger (Hamburg), Stefan Böhmer
(Erlangen) und Horst Mahler (jetzt Ebersberg) - wegen dieser
Verteidigungslinie als „Holocaustleugnerin“ angeklagt werden würde.

Als im Zündel-Prozeß Ulrich Meinerzhagen, der Strafkammervorsitzende,
erkannte, daß sich Sylvia Stolz durch die seitens des Gerichts offen
ausgesprochenen Drohungen nicht einschüchtern ließ, sondern sich anschickte,
die angekündigten Beweisanträge zur Erschütterung der Offenkundigkeit des
Holocausts – wie es die Strafprozeßordnung vorschreibt - in öffentlicher
Verhandlung zu verlesen, ging er dazu über, die Verteidigerin mit
Brachialgewalt zum Schweigen zu bringen. Er ordnete an, daß sie ihre Anträge
– ohne diese mündlich vorgetragen zu haben – dem Gericht in schriftlicher
Form zu übergeben habe. Die Öffentlichkeit sollte den Inhalt der Anträge und
die dazugehörige Begründung nicht erfahren. Als die Anwältin in Wahrnehmung
ihres Notwehrrechts gegen die Verfahrenswillkür des Herrn Meinerzhagen
dennoch Anträge verlas, betrieb die Strafkammer den Ausschluß der
Rechtsanwältin von der Verteidigung. Zur Begründung wurde angeführt, daß
durch die verlesenen Anträge und durch die vermeintlichen Störungen der
Verhandlung das Strafverfahren gegen Zündel in die Längegezogen würde.

Als Sylvia Stolz sich weigerte, schon vor Eintritt der Rechtskraft des
Ausschließungsbeschlusses die Verteidigerbank zu räumen, ließ Meinerzhagen
sie von Polizeibeamten aus dem Sitzungssaal tragen. Von den starken Armen
der mißbrauchten Ordnungshüter in eine liegende Stellung gebracht und hoch
emporgehoben hallte ihr Ruf über die Köpfe der zahlreich erschienenen
Prozeßbeobachter : „Das Deutsche Volk erhebt sich!“ Ein einmaliger Vorgang.

Den Holocaustern schwimmen die Felle davon. Auch aus Italien sind ganz neue
Töne zu hören: die zionistische Gemeinschaft – so heißt es - verkörpere den
wahren Faschismus unserer Zeit. Anlaß war die von pro-zionistischen
„Demonstranten“ ausgeübte körperliche Gewalt zur Verhinderung eines
Gastvortrages des Französischen Zeitgeschichtsforschers Prof. Dr. Robert
Faurisson über seine Forschungsergebnisse bezüglich der behaupteten
Vergasung von Zionistn im Konzentrationslager Auschwitz, zu dem die Universität
von Teramo eingeladen hatte. Prof. Faurisson ist der profilierteste
Wissenschaftler an der Front der Kämpfer gegen jene Geschichtslügen, die die
zionistische Weltherrschaft gegen jegliche Infragestellung absichern sollen.

Der Initiator der Einladung war Prof. Claudio Moffa, der ehemals der als
„linksextrem“ eingestuften italienischen Kampforganisation „Lotta Continua“
(„Der fortgesetzte Kampf“) zuzurechnen war. Die Erregung der Italienischen
Öffentlichkeit über diesen Vorfall ist derart heftig, daß sich die
Frankfurter Allgemeine Zeitung veranlaßt sah, darüber zu berichten. In ihrer
Ausgabe vom 31. August 2007 war auf Seite 38 zu lesen:

„Der Initiator des ganzen Spektakels ließ sich dadurch jedoch keineswegs
beirren. Er beharrte auf der Einladung Faurissons, berief sich auf die in
der Verfassung garantierte Wissenschaftsfreiheit und sammelte seinerseits
Unterschriften. Es bedurfte des Eingreifens des Universitätsrektors, der
schließlich einen Auftritt des Franzosen in der Universität verbot. Moffa
wich daraufhin mit seinem Gast in ein Hotel aus. Hier kam es bei einer
Pressekonferenz zu handgreiflichen Auseinandersetzungen mit einer Gruppe von
Demonstranten, der Vortrag konnte nicht stattfinden. Moffa stilisierte sich
daraufhin zum politischen Märtyrer. Er sprach von einem „schweren Angriff
auf die Meinungsfreiheit von Seiten der zionistischen Gemeinschaft“ in Italien
und behauptete am Ende, daß diese und ihre „unkritischen Unterstützer“ der
„wahre Faschismus unserer Zeit“ seien.

Mit diesem nicht mehr kaschierten antisemitischen Ausfall fand er im
Internet den größten Beifall. Hunderte von Zuschriften meist kaum noch zu
unterscheidender linker und rechter Claqueure polemisierten gegen
„zionistische Gangs“ und angebliche zionistische Aggressoren, welche die freie
Meinungsäußerung systematisch behinderten. Ein ganzer antisemitischer
Chatroom ist hier entstanden, in dem auch nach Monaten immer noch haßerfüllt
diskutiert wird.

Es ist dies der pseudointellektuelle Untergrund, der den Antizionismus heute
in Italien mehr und mehr veralltäglicht und die Grenzen zum genuinen
Antisemitismus verschwimmen läßt. Das findet nicht nur auf der politischen
Rechten Anklang, auch linke Zeitungen wie „Il Manifesto“ und „Liberazione“
verweigerten Brunello Mantelli bezeichnenderweise ihre Unterstützung, als
dieser sie für seine Kampagne gegen die Einladung Faurissons an die
Universität Teramo zu gewinnen suchte.“

Die Holocauster haben die Gefahr erkannt, die ihnen von den Revisionisten
droht, jetzt da von Germar Rudolf die Forschungsergebnisse der Revisionisten
übersichtlich in Buchform („Vorlesungen über den Holocaust“) einer
interessierten Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht sind und eine
Bewegung (Einzelheiten unter www.voelkische-reichsbewegung.org
<http://www.voelkische-reichsbewegung.org/> ) im Entstehen begriffen ist,
die die angeschlagene „Offenkundigkeit des Holocausts“ politisiert mit dem
Willen, das Joch der Geschichtslügen, welches dem Deutschen Volke von den
Siegern des Zweiten Weltkrieges aufgezwungen wurde, zu zerbrechen.

Um die Einschüchterung der Verteidiger in Holocaust und anderen politischen
Fällen weiterhin wirksam zu erhalten, soll jetzt an Sylvia Stolz ein Exempel
statuiert werden. Gegen sie wurde vor dem Landgericht Mannheim wegen ihrer
Verteidigigertätigkeit für Ernst Zündel und Dirk Reinicke Anklage erhoben.
Sie soll sich u.a. der Leugnung des Holocausts, der Verunglimpfung der
Bundesrepublik Deutschland und ihrer Organe, der versuchten Nötigung, der
versuchten Strafvereitelung und der Beleidigung schuldig gemacht haben.

Das geschah am 5. April 2006. Am 26. Februar 2007 schickte der
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Zündel-Hauptverhandlung und
„Tatzeuge“, Staatsanwalt Grossmann, die Anklage gegen Sylvia Stolz hinterher
mit dem Antrag auf sofortige Verhängung eines „vorläufigen“ Berufsverbotes.

Dieser Antrag wurde von der zuständigen 4. Großen Strafkammer des
Landgerichts Mannheim mit Beschluß vom 30. Juli 2007 zurückgewiesen.

In der Begründung dazu heißt es u.a.:

Der Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots gegen die
An­geklagte war zurückzuweisen, da auf der Grundlage der vorhandenen
Er­kenntnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen
wer­den kann, daß derzeit eine konkrete Gefahr für Rechtssuchende und/oder
die Rechtspflege besteht, die eine sofortige Unterbindung der weiteren
Anwaltstätigkeit erfordert und ein weiteres Zuwarten bis zum rechtskräftigen
Abschluß des Hauptverfahrens ausschließt.

1. Die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots setzt zunächst voraus, daß
die Angeklagte dringend einer nach § 70 Abs. 1 S. 1 StGB vorausgesetzten
rechtswidrigen Tat verdächtig ist und zudem eine hohe Wahrscheinlichkeit
besteht, daß das erkennende Gericht die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 StGB
bejahen und es für erforderlich halten wird, ein Berufsverbot anzuordnen,
weil die Gesamtwürdigung der Angeklagten und der von ihr begange­nen Taten
die Gefahr der Begehung weiterer Taten der in § 70 Abs. 1 S. 1 StGB
bezeichneten Art befürchten läßt (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 132a RN 2).

Diese Voraussetzungen hat die Kammer allein auf Grund der Aktenlage zu
prüfen; eigene Ermittlungen kann sie nicht anstellen (vgl. Meyer-Goßner, aa0
RN 7).

Auf der Grundlage der der Kammer vorgelegten Haupt- und Beiakten ist die
Angeklagte zwar dringend verdächtig, sich unter grober Verletzung der ihr
als Strafverteidigerin obliegenden Pflichten nach Maßgabe der Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 26.02.2007 u.a. wiederholt der
Volksverhetzung strafbar gemacht zu haben. Zudem besteht nach derzeitiger
Erkenntnislage eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß gegen die Angeklag­te im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens ein zumindest partielles Berufs­verbot
verhängt werden wird, sofern sie auch in der bevorstehenden Hauptverhandlung
zu erkennen gibt, daß sie unverändert an ihrem im Verfahren gegen den
gesondert verfolgten Ernst Zündel mit Schriftsatz vom 10.04.2006
geschilderten Vorhaben festhalten

will (dort S. 13), weiterhin im Rahmen
ihres Auftretens als Rechtsanwältin in einschlägigen Verfahren „alles - aber
wirklich alles - zu tun, um bei Dr. Meinerzhagen [Vorsitzender Richter im
Strafverfahren gegen Ernst Zündel und Kollegen Zweifel am Holocaust zu
wecken oder besser noch: sie zu überzeugen, daß die Offenkundigkeit des
Holocausts von Anfang an nur vorgetäuscht war".

2. Über die Gefährlichkeitsprognose hinaus bedarf es allerdings nach der -
in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 44, 105; 48, 292)
aufgestellten Grundsätze zum vorläufigen Berufsverbot für Rechtsanwälte nach
§ 150 BRAO entwickelten - Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe
(OLG Karlsruhe StV 1985, 49; 2002, 147) aufgrund der Intensität und der
Wirkungen des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG der zusätzlichen Feststellung,
daß für Rechtssuchende und/oder die Rechtspflege in nächster Zeit eine
konkrete Gefahr durch die Fortsetzung der Tätigkeit der Angeklagten mit der
Folge besteht, daß eine sofortige Unterbindung der Anwaltstätigkeit
erforderlich ist und mit einer Entscheidung nicht mehr bis zur Rechtskraft
der Entscheidung abgewartet werden kann (ebenso OLG Düsseldorf NStZ 1984,
379; KK-Boujong, StPO, 5. Aufl., § 132a RN 4 m. w. N.).

Die Kammer schließt sich dieser - nicht unbestrittenen - Ansicht an, da sie
im Unterschied zu der gegenteiligen Auffassung (BGHSt 28, 84, 86;
Meyer­Goßner aa0 RN 3) eine nicht nur aufgrund des Grundrechtsschutzes des
Art. 12 GG gebotene, sondern zudem auch hinreichend konkrete Voraussetzung
aufstellt, die es erlaubt, über bloße Verhältnismäßigkeitserwägungen hinaus
der möglicherweise existenzvernichtenden Wirkung eines vorläufigen
Berufsverbots und dem Charakter des bloß summarischen Verfahrens nach § 132a
StPO in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen.

Ausreichende Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß von
der Angeklagten eine konkrete Gefahr für Rechtssuchende und/oder die
Rechtspflege ausgeht, bestehen nach Aktenlage - jedenfalls derzeit - nicht.

Die Kammer hat dabei nicht übersehen, daß sich die Angeklagte in den letzten
beiden Jahren weder durch die Einleitung von Ermittlungsverfahren noch durch
die Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft Lüne­burg (vgl.
Beiakte StA Mannheim 503 Js 7520/07 - BI. 284) noch durch die Ausschließung
als Verteidigerin in dem Verfahren gegen den gesondert Ver­folgten Ernst
Zündel von ihrem oben geschilderten Vorhaben hat abbringen lassen. Dies
untermauert zwar die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 70 Abs. 1 S. 1
StGB, belegt aber noch nicht in ausreichendem Maße die darüber hinaus
erforderliche konkrete Gefahr für Rechtssuchende und/oder die Rechtspflege.

Auf der - wie ausgeführt eingeschränkten - Grundlage der sich aus den Haupt-
und Beiakten ergebenden Erkenntnisse, die das Verhalten der Angeklagten bis
einschließlich ihres Auftretens als Wahlverteidigerin in der
Hauptverhandlung vom 12.02.2007 in dem vor dem Landgericht Mannheim gegen
den mittlerweile rechtskräftig verurteilten Germar Rudolf geführten
Strafverfahren beschreibt (vgl. Beiakte StA Mannheim - 503 Js 9094/07 -
Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt gem. § 154 Abs. 1 StPO), kann die
Kammer nicht ausschließen, daß die Angeklagte sowohl durch die
Anklageerhebung als auch durch die zwischenzeitlich durch das Landgericht
Mann­heim gegen die gesondert verfolgten Ernst Zündel am 15.02.2007 und
gegen Germar Rudolf am 15.03.2007 verhängten erheblichen Freiheitsstrafen
von 5 Jahren (Ernst Zündel) bzw. 2 Jahren und 6 Monaten (Germar Rudolf)
nicht unbeeindruckt geblieben ist und im Hinblick auf die bevorstehende
Hauptverhandlung in eigener Sache - wenn auch möglicherweise nur
vorübergehend - zurückhaltender geworden ist und nunmehr ihre Tätigkeit als
Rechtsanwältin im Rahmen der ihr obliegenden Pflichten ausübt.

Die Anklageerhebung zum Landgericht sowie die beiden oben genannten Urteile
stellen nämlich für die Angeklagte zentrale Einschnitte dar, da ihr - ebenso
wie anderen Anhängern revisionistischer Bewegungen - mit der ent­sprechenden
Deutlichkeit die Konsequenzen des Festhaltens an ihrer Über­zeugung vor
Augen geführt worden sind. Derzeit ist deshalb - jedenfalls nach Aktenlage -
nicht auszuschließen, daß allein durch die vorgenannten, zeitnah
aufeinanderfolgenden Ereignisse die noch bis Anfang des Jahres 2007
bestehende konkrete Gefahr für Rechtssuchende und/oder die Rechtspflege
entfallen ist.

Die Holocauster geben die Hoffnung nicht auf, daß ihre Drohungen weiterhin
wirken.

Es kommt also jetzt alles darauf an, der mutigen Verteidigerin um des
deutschen Volkes willen zur Seite zu stehen, damit der Angriff der
Holocaustinquisition auf die freie Advokatur abgeschlagen wird.

Eine Gelegenheit dazu wird sich am Tage des Beginns der Hauptverhandlung
gegen Sylvia Stolz vor dem Landgericht Mannheim am 15. November 2007
ergeben.

Wie wird die Holocaustinquisition aussehen, wenn an diesem Tage Hunderte von
deutschwilligen Deutschen öffentlich bekennen, gleichfalls wie Sylvia Stolz
das Schweigegebot der Zionistnheit gebrochen zu haben, indem sie unter Vorlage
des Versendungsnachweises sich selbst anzeigen, das inkriminierte Werk von
Germar Rudolf „Vorlesungen über den Holocaust“ –
www.vho.org/dl/DEU/vuedh.pdf - aus dem Internet auf CD gebrannt und an
mindestens je drei (eventuell aus dem Telefonbuch ausgewählte) Empfänger
per Einschreiben Rückschein verschickt zu haben? Das wäre eine ruhmvolle
Rettungstat für das Deutsche Volk. Dieses Beispiel der Wenigen wird auf
Viele ermutigend wirken und der Auftakt sein für den „Tag der Wahrheit“, an
dem Zehntausende die Hauptwerke des Revisionismus auf gleiche Weise unter
das Volk gebracht haben und sich als Überzeugungstäter für die Verbreitung
der geschichtlichen Wahrheit selbst angezeigt haben werden. Je mehr sich an
diesem Aufstand gegen die Fremdherrschaft beteiligen, desto geringer ist das
Risiko für jeden einzelnen der Feldzugsteilnehmer.

Aber auch diejenigen, die dieses geringe Risiko noch scheuen, können ihren
Beitrag zur Befreiung des Deutschen Volkes damit leisten, daß sie am 15.
November 2007 in Mannheim deutlich wahrnehmbar für die Abschaffung des
Holocaustmaulkorbs (§ 130 Abs. 3 StGB-BRD) eintreten und diesen Tag als
Auftakt einer umfassenden Kampagne zur Beseitigung der fremdherrschaftlichen
Strafvorschriften gegen die Bekundung des Willens zur Erhaltung des
Deutschen Volkes und für die Wiederherstellung des Heiligen Deutschen
Reiches (§§ 130 und 84 bis 86a sowie 89 bis 90b StGB-BRD) würdig und
entschlossen begehen.

Es ist uraltes Herrschaftswissen, daß eine Volksbewegung für Wahrheit und
Gerechtigkeit in Deutschland mit den Mitteln der Justiz nicht auf Dauer
unterdrückt werden kann. Dringt es in das Bewußtsein der Deutschen, daß sie
durch Lug und Betrug in Knechtschaft gehalten werden, werden sie sich gegen
ihren Bedrücker erheben und das ihnen auferlegte Lügenjoch zerbrechen.

Es geht nicht nur um die Berufs- und Bewegungsfreiheit für Sylvia Stolz,
auch nicht nur um die freie Advokatur. Es geht darum, daß unsere Kinder und
Kindeskinder nicht länger in einen die Seelen zerstörende Sklaverei geboren
werden. Es geht um das Überleben des Deutschen Volkes.

Deutsches Reich am 17. September 2007